Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Schiffahrtsgesetz 1990××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrtsgesetz 1990 (aufgehoben) 1
§ 44aufgehoben
in Kraft 01.01.1990 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 87/1989 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997 § 44↗RIS↗
TEIL C
Schiffahrtsanlagen
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 44.
(1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für die im § 1 Abs. 1 genannten Gewässer.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gelten die Bestimmungen dieses Teiles nur für Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
(3) Die Bestimmungen dieses Teiles und die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen gelten nicht für Schiffahrtsanlagen, die bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 1978 oder dessen Vorbereitung verwendet werden; sie gelten auch nicht für die in den §§ 65 und 66 angeführten sonstigen Anlagen und Arbeiten bei einem derartigen Einsatz des Bundesheeres oder dessen Vorbereitung. Die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen darf jedoch nicht beeinträchtigt werden.