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Fassungsvergleich zu ETV 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Elektrotechnikverordnung 1993 (ETV 1993) (aufgehoben) 1
§ 1aufgehoben
in Kraft 21.01.1994 – 07.03.1996 · idF BGBl. Nr. 47/1994 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 105/1996 § 1↗RIS↗
Gegenstand
§ 1.
(1) Gegenstand dieser Verordnung sind elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sowie sonstige Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen.
(2) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen, die auch Gegenstand anderer auf der Grundlage des ETG 1992 erlassener Verordnungen sind, unterliegen dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992, die nicht durch diese anderen Verordnungen geregelt sind.