Übergangsbestimmung
§ 10. Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen dürfen unbeschadet § 9 noch fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach gemäß den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen hergestellt und in Verkehr gebracht bzw. errichtet werden. Der Betrieb elektrischer Anlagen darf noch fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen für den Betrieb elektrischer Anlagen fortgeführt werden.