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Fassungsvergleich zu ETV 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Elektrotechnikverordnung 1993 (ETV 1993) (aufgehoben) 1
§ 5aufgehoben
in Kraft 21.01.1994 – 07.03.1996 · idF BGBl. Nr. 47/1994 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 105/1996 § 5↗RIS↗
Sichere elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel
§ 5. Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 2 und des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992
a) unter den im allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnissen immer,
b) unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften berücksichtigt worden sind,
wenn sie den im Anhang abgedruckten jeweils für sie in Betracht kommenden SNT-Vorschriften entsprechend hergestellt, errichtet, in Verkehr gebracht, instand gehalten und betrieben werden. Andernfalls sind zur Erfüllung der Erfordernisse des ETG 1992 den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen jeweils Rechnung tragende Maßnahmen zu treffen.