Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5aufgehoben
Sichere elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel
a) unter den im allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnissen immer,
b) unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften berücksichtigt worden sind,
wenn sie den im Anhang abgedruckten jeweils für sie in Betracht kommenden SNT-Vorschriften entsprechend hergestellt, errichtet, in Verkehr gebracht, instand gehalten und betrieben werden. Andernfalls sind zur Erfüllung der Erfordernisse des ETG 1992 den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen jeweils Rechnung tragende Maßnahmen zu treffen.