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Fassungsvergleich zu Kinderradfahrausweis-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kinderradfahrausweis-Verordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 30.11.1994 · idF BGBl. Nr. 947/1994 § 1↗RIS↗
§ 1.
Der Radfahrausweis ist entsprechend der Anlage mit einer Länge von 85 mm und einer Breite von 55 mm auszuführen. An geeigneter Stelle kann das Zeichen einer gemeinnützigen Organisation, die die Herstellung des Ausweises finanziell unterstützt, aufscheinen.