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Fassungsvergleich zu FBG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz (FBG) 1
§ 14bneu
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 98/2007 § 14b↗RIS↗
Strafbestimmungen
§ 14b.
Wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt oder zuwiderhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen.