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Fassungsvergleich zu Medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen 1
§ 11neu
in Kraft ab 10.10.1998 · idF BGBl. II Nr. 365/1998 § 11↗RIS↗
Schiffsarzt
§ 11.
Österreichische Seeschiffe mit einer Besatzung von 100 oder mehr Arbeitnehmern müssen bei Fahrten mit einer Dauer von mehr als drei Tagen einen Arzt an Bord haben, dem die medizinische Versorgung der Arbeitnehmer obliegt.