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Fassungsvergleich zu Medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen 1
§ 5neu
in Kraft ab 10.10.1998 · idF BGBl. II Nr. 365/1998 § 5↗RIS↗
Medizinisches Benutzerhandbuch
§ 5.
Der medizinischen Ausstattung ist mindestens ein Benutzerhandbuch beizufügen. Dieses Handbuch muß Anleitungen und Verhaltensweisen für die Erste Hilfe-Leistung sowie Anweisungen für die Anwendung des medizinischen Materials und der Antidote gemäß Anlage 2 enthalten.