Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5neu
Medizinisches Benutzerhandbuch
§ 5.
Der medizinischen Ausstattung ist mindestens ein Benutzerhandbuch beizufügen. Dieses Handbuch muß Anleitungen und Verhaltensweisen für die Erste Hilfe-Leistung sowie Anweisungen für die Anwendung des medizinischen Materials und der Antidote gemäß Anlage 2 enthalten.