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Fassungsvergleich zu FSG-FRV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Feuerwehr- und Rettungsverordnung (FSG-FRV) 1
§ 7neu
in Kraft ab 03.03.2011 · idF BGBl. II Nr. 79/2011 § 7↗RIS↗
Anrechenbarkeit von Ausbildungen und Berechtigungen
§ 7.
Ausbildungen gemäß § 5 oder Teile davon, Fahrprüfungen gemäß § 6 oder Teile davon, die bei einer Feuerwehr oder Rettungsorganisation absolviert wurden, können bei der Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 FSG bei einer anderen der genannten Organisationen angerechnet werden. Ebenso können sonstige Fahrausbildungen angerechnet werden, die bei einer der genannten Organisationen absolviert wurden, sofern die in § 5 genannten Ausbildungsinhalte abgedeckt werden. Die Entscheidung, welche Ausbildungen oder Prüfungen angerechnet werden und in welchem Umfang, obliegt der Organisation, die die Bestätigung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 FSG ausstellt.