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Fassungsvergleich zu TFVO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Triebfahrzeugführer-Verordnung (TFVO) 1
§ 15neu
in Kraft ab 01.07.1999 · idF BGBl. II Nr. 64/1999 § 15↗RIS↗
V. Prüfungskommission
§ 15.
(1) Die Triebfahrzeugführerprüfung ist von einer Prüfungskommission abzunehmen.
(2) Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen ist durch Bescheid der zuständigen Behörde für fünf Jahre zu bestimmen.