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Fassungsvergleich zu TFVO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Triebfahrzeugführer-Verordnung (TFVO) 1
§ 22neu
in Kraft ab 01.07.1999 · idF BGBl. II Nr. 64/1999 § 22↗RIS↗
§ 22.
Die Prüfungskommission hat über das Ergebnis der Triebfahrzeugführerprüfung eine Niederschrift zu verfassen. Diese hat jedenfalls die im Prüfungszeugnis erforderlichen Angaben (§ 23 Abs. 2) zu enthalten.