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Fassungsvergleich zu TFVO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Triebfahrzeugführer-Verordnung (TFVO) 1
§ 27neu
in Kraft ab 01.07.1999 · idF BGBl. II Nr. 64/1999 § 27↗RIS↗
X. Erleichterungen
§ 27.
Auf Anschlußbahnen kann die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen ohne die Ablegung der Triebfahrzeugführerprüfung erfolgen, sofern
– die erforderlichen Kenntnisse im Rahmen der theoretischen und praktischen Unterweisung (§ 14 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994) vermittelt werden und
– eine entsprechende nähere Regelung (insbesondere mit einer bestimmten Höchstnennleistung und einer bestimmten Fahrzeughöchstgeschwindigkeit) in den gemäß § 21 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 genehmigungspflichtigen Betriebsvorschriften vorgesehen ist.