Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1aufgehoben
Arten des Befähigungsnachweises
1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Buchhalterprüfung
oder Bilanzbuchhalterprüfung am Wirtschaftsförderungsinstitut
einer Wirtschaftskammer oder an einem Berufsförderungsinstitut
oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer
wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder eines
Fachhochschulstudienganges im Wirtschaftsbereich und
b) eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit gemäß § 22
Abs. 2 GewO 1994 oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder deren
Sonderformen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 des
Schulorganisationsgesetzes und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22
Abs. 2 GewO 1994 oder
4. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Berufe oder deren Sonderformen gemäß § 77
Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 des
Schulorganisationsgesetzes oder den erfolgreichen Besuch
einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder deren
Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 des
Schulorganisationsgesetzes und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit gemäß
§ 22 Abs. 2 GewO 1994 oder
5. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit gemäß
§ 22 Abs. 2 GewO 1994.