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Fassungsvergleich zu Kostenvergütungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kostenvergütungsverordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2000 · idF BGBl. II Nr. 429/1999 § 1↗RIS↗
§ 1.
Den Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gebührt
1. für die Mitwirkung an der Durchführung der Unfall- oder Pensionsversicherung bei einem anderen bundesgesetzlich eingerichteten Versicherungsträger;
2. für die Mitwirkung an der Durchführung des Nachtschwerarbeitsgesetzes
eine Kostenvergütung in der Höhe von 0,7% der jeweils abgeführten Beiträge mit Ausnahme der Zusatzbeiträge. Die Versicherungsträger sind berechtigt, diese Kostenvergütung von den jeweils abgeführten Beiträgen einzubehalten.