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Fassungsvergleich zu B-DOK-VO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (B-DOK-VO) 1
§ 2neu
in Kraft ab 04.12.1999 · idF BGBl. II Nr. 452/1999 § 2↗RIS↗
Zuständige Personen
§ 2.
Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, welche Personen als Vertreter des Dienstgebers (§ 2 Abs. 2 B-BSG) für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig sind oder welche Organisationseinheit beim Dienstgeber nähere Auskünfte über Personen und Dienste mit besonderen Aufgaben auf diesem Gebiet erteilt.