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Fassungsvergleich zu B-BS-V××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit (B-BS-V) 1
§ 3neu
in Kraft ab 04.12.1999 · idF BGBl. II Nr. 453/1999 § 3↗RIS↗
Abweichungen
§ 3.
Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (zB bei der Lagerhaltung, in Dienstfahrzeugen) erfordern, sind die §§ 4 und 5 der BS-V nicht anzuwenden.