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Fassungsvergleich zu B-BS-V××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit (B-BS-V) 1
§ 4neu
in Kraft ab 04.12.1999 · idF BGBl. II Nr. 453/1999 § 4↗RIS↗
Verbot von Ausnahmen
§ 4.
Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von § 2 dieser Verordnung und den gemäß § 1 anzuwendenden §§ 3 und 4 Abs. 1 und 3 sowie Abschnitten 3 und 4 der BS-V keine Ausnahme zulassen darf.