Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4neu
Verbot von Ausnahmen
§ 4.
Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von § 2 dieser Verordnung und den gemäß § 1 anzuwendenden §§ 3 und 4 Abs. 1 und 3 sowie Abschnitten 3 und 4 der BS-V keine Ausnahme zulassen darf.