Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4neu
§ 4.
(1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetze gelten die Bestimmungen des AVG.
(2) Gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion (§ 3) ist die Berufung an das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung zulässig; diese kann auch von der Finanzprokuratur erhoben werden, die im Verfahren Parteienstellung hat.