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Fassungsvergleich zu Erstes Rückstellungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erstes Rückstellungsgesetz 1
§ 4neu
in Kraft ab 14.09.1946 · idF BGBl. Nr. 156/1946 § 4↗RIS↗
§ 4.
(1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetze gelten die Bestimmungen des AVG.
(2) Gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion (§ 3) ist die Berufung an das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung zulässig; diese kann auch von der Finanzprokuratur erhoben werden, die im Verfahren Parteienstellung hat.