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Fassungsvergleich zu Erstes Rückstellungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erstes Rückstellungsgesetz 1
§ 5neu
in Kraft ab 14.09.1946 · idF BGBl. Nr. 156/1946 § 5↗RIS↗
§ 5.
Ansprüche auf einen über die Rückstellung [§ 1, Abs. (1) und (2)] hinausgehenden Ersatz können bis zur weiteren gesetzlichen Regelung nicht geltend gemacht werden.