Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Erstes Rückstellungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erstes Rückstellungsgesetz 1
§ 7neu
in Kraft ab 14.09.1946 · idF BGBl. Nr. 156/1946 § 7↗RIS↗
§ 7.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.