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Fassungsvergleich zu Durchführung des Ersten Rückstellungsgesetzes××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführung des Ersten Rückstellungsgesetzes 1
§ 1neu
in Kraft ab 17.09.1946 · idF BGBl. Nr. 167/1946 § 1↗RIS↗
§ 1.
Anläßlich der Rückstellung sind nicht nur die nach dem 27. April 1945 aufgelaufenen, sondern auch die aus früherer Zeit herrührenden Erträgnisse (entstandenen Guthaben) auszufolgen, soweit sie noch im Inland vorhanden sind. Dies gilt auch für Beträge, die nach dem 27. April 1945 an eine öffentliche Kasse abgeführt wurden.