Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Durchführung des Ersten Rückstellungsgesetzes××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführung des Ersten Rückstellungsgesetzes 1
§ 4neu
in Kraft ab 17.09.1946 · idF BGBl. Nr. 167/1946 § 4↗RIS↗
§ 4.
Wenn der Rückstellungsantrag nicht bei der Finanzlandesdirektion, sondern bei der Behörde eingereicht wurde, in deren Verwaltung das Vermögen steht, hat diese nach Klärung des Sachverhaltes ihre Akten ehestens unter ausdrücklichem Hinweis auf den Tag der Einbringung der zuständigen Finanzlandesdirektion [§ 2, Abs. (1), und § 3, Abs. (1), des Gesetzes] zur zuständigen Erledigung abzutreten.