Änderungen zwischen den Fassungen
§ 11neu
§ 11.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich § 2 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.