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Fassungsvergleich zu Internationaler Fonds zur Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Fonds zur Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau 1
§ 11neu
in Kraft ab 09.08.2000 · idF BGBl. I Nr. 70/2000 § 11↗RIS↗
§ 11.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich § 2 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.