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Fassungsvergleich zu Internationaler Fonds zur Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Fonds zur Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau 1
§ 9neu
in Kraft ab 09.08.2000 · idF BGBl. I Nr. 70/2000 § 9↗RIS↗
§ 9.
(1) Erträge des Fondsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Fondszwecks zu verwenden.
(2) Der Fonds wird bis zur endgültigen Abwicklung des Projektes eingerichtet, sofern er nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf Grund einer Entscheidung der Geberversammlung aufgelöst wird. Ein solcher Beschluss erfordert die Zustimmung von Mitgliedern der Geberversammlung, die mindestens zwei Drittel der Zuwendungen an den Fonds vertreten.
(3) Nach Auflösung des Fonds gemäß Abs. 2 ist das Vermögen des Fonds durch die Donaukommission auf die Geber, die Zuwendungen gemäß § 2 Abs. 1 geleistet haben, im Verhältnis der geleisteten Zuwendungen aufzuteilen.