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Fassungsvergleich zu Initiative zur Schuldenreduktion für die ärmsten Entwicklungsländer - IWF××

Änderungen zwischen den Fassungen

Initiative zur Schuldenreduktion für die ärmsten Entwicklungsländer - IWF 1
§ 1neu
in Kraft ab 25.11.2000 · idF BGBl. I Nr. 118/2000 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, für die Republik Österreich zur Teilnahme an der HIPC-Initiative (Initiative zur Schuldenreduktion für die ärmsten Entwicklungsländer) aus der Auflösung von angesparten Zinserträgen in einem Risikorückstellungskonto (Second Special Contingent Account, SCA-2) beim IWF einen nicht rückzahlbaren Beitrag in Höhe von 9,56 Millionen SZR dem IWF-HIPC Trust Fund zur Verfügung zu stellen.