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Fassungsvergleich zu Steuerliche Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Körperschaften öffentlichen Rechts××

Änderungen zwischen den Fassungen

Steuerliche Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Körperschaften öffentlichen Rechts 1
§ 4neu
in Kraft ab 11.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 5/2013 § 4↗RIS↗
§ 4.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren der Bundesminister für Justiz, im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Schlagworte
Gerichtsgebühr