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Fassungsvergleich zu Giftverordnung 2000××

Änderungen zwischen den Fassungen

Giftverordnung 2000 1
§ 3aneu
in Kraft ab 19.08.2016 · idF BGBl. II Nr. 229/2016 § 3a↗RIS↗
Giftbezug durch private Verwender
§ 3a.
(1) Der Antrag auf Erteilung eines Giftbezugsscheines (§ 42 Abs. 1 ChemG 1996) ist schriftlich unter Verwendung einer Vorlage nach dem Muster von Punkt 1.2 der Anlage 1 bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
(2) Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 42 Abs. 2 bis 4 und 6 ChemG 1996) gegeben sind, hat die Bezirksverwaltungsbehörde – nach erfolgter Prüfung – unverzüglich einen Giftbezugsschein gemäß dem in Anlage 2 vorgesehenen Muster auszustellen und darin den Tag des Ablaufes der Gültigkeit (drei Monate nach der Ausstellung) einzutragen.