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Fassungsvergleich zu Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Supervision im Gesundheitswesen)“××

Änderungen zwischen den Fassungen

Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Supervision im Gesundheitswesen)“ 1
§ 1neu
in Kraft ab 31.08.2001 · idF BGBl. II Nr. 274/2001 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Supervision im Gesundheitswesen“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Supervision im Gesundheitswesen)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.