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Fassungsvergleich zu Kompostverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kompostverordnung 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.09.2001 · idF BGBl. II Nr. 292/2001 § 5↗RIS↗
Zusätzliche Anforderungen an Komposte für den Anwendungsbereich Landwirtschaft
§ 5.
(1) Komposte, die für den Anwendungsbereich Landwirtschaft geeignet sind, sind aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 oder Teil 2 herzustellen und haben zumindest die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) einzuhalten. Soweit Schlamm der Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2 als Ausgangsmaterial verwendet wird, hat dieser die Grenzwerte der Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2c einzuhalten.