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Fassungsvergleich zu Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen 1
§ 1neu
in Kraft ab 31.07.1946 · idF BGBl. Nr. 106/1946 § 1↗RIS↗
§ 1.
Entgeltliche und unentgeltliche Rechtsgeschäfte und sonstige Rechtshandlungen während der deutschen Besetzung Österreichs sind null und nichtig, wenn sie im Zuge seiner durch das Deutsche Reich erfolgten politischen oder wirtschaftlichen Durchdringung vorgenommen worden sind, um natürlichen oder juristischen Personen Vermögenschaften oder Vermögensrechte zu entziehen, die ihnen am 13. März 1938 zugestanden sind.