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Fassungsvergleich zu Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen 1
§ 3neu
in Kraft ab 31.07.1946 · idF BGBl. Nr. 106/1946 § 3↗RIS↗
§ 3.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.