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Fassungsvergleich zu 1. Rückstellungsanspruchsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

1. Rückstellungsanspruchsgesetz 1
§ 4neu
in Kraft ab 20.12.1947 · idF BGBl. Nr. 256/1947 § 4↗RIS↗
§ 4.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.