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Fassungsvergleich zu Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“ 1
§ 1neu
in Kraft ab 28.04.1962 · idF BGBl. Nr. 108/1962 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Geschäftsführung der „Sammelstellen“ (§ 1 und § 3 a des Auffangorganisationengesetzes, BGBl. Nr. 73/1957, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 285/1958) hat von den den „Sammelstellen“ bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Verfügung stehenden Mitteln 5 Millionen Schilling für die auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes zu regelnden Ansprüche nach § 8 Abs. 3 des Siebenten Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 207/1949, abzusondern und bis zu dieser gesetzlichen Regelung gesondert zu verwalten.