Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“ 1
§ 4neu
in Kraft ab 28.04.1962 · idF BGBl. Nr. 108/1962 § 4↗RIS↗
§ 4.
Wird der gemäß § 1 dieses Bundesgesetzes abgesonderte Betrag von 5 Millionen Schilling nach den Bestimmungen des dort genannten Bundesgesetzes nicht zur Gänze verbraucht, so ist der nicht verbrauchte Betrag gemäß den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes aufzuteilen.