Änderungen zwischen den Fassungen
Zurverfügungstellung von Bundesmitteln zur Bildung eines Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter
1§ 0↗RIS↗
§ 6neu
§ 6.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, bezüglich der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums sowie bezüglich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung betraut.