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Fassungsvergleich zu Zurverfügungstellung von Bundesmitteln zur Bildung eines Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zurverfügungstellung von Bundesmitteln zur Bildung eines Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter 1
§ 6neu
in Kraft ab 22.04.1961 · idF BGBl. Nr. 100/1961 § 6↗RIS↗
§ 6.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, bezüglich der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums sowie bezüglich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung betraut.