Änderungen zwischen den Fassungen
§ 11neu
§ 11.
(1) Die für geschädigte Eigentümer geltenden Bestimmungen der §§ 7 bis 10 finden auch auf jene gestzlichen Erben Anwendung, die durch die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 des Ersten und Zweiten Rückstellungsgesetzes beziehungsweise des § 14 Abs. 2 des Dritten Rückstellungsgesetzes von der wirksamen Erhebung eines Rückstellungsanspruches ausgeschlossen waren.
(2) Die für den geschädigten Eigentümer geltenden Abgabenbefreiungsbestimmungen der Rückstellungsgesetze und dieses Bundesgesetzes finden auch auf diese Personen Anwendung.