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Fassungsvergleich zu 4. Rückstellungsanspruchsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

4. Rückstellungsanspruchsgesetz 1
§ 12neu
in Kraft ab 10.06.1961 · idF BGBl. Nr. 133/1961 § 12↗RIS↗
§ 12.
(1) Die „Sammelstellen“ haben aus den einfließenden Mitteln zunächst alle Verbindlichkeiten einschließlich des Verwaltungsaufwandes zu erfüllen.
(2) Die Verteilung der nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Mittel der „Sammelstellen“ wird unter Berücksichtigung der in Artikel 26 § 2 des Staatsvertrages vorgesehenen Widmung und der Bestimmungen des § 8 Abs. 3 des Siebenten Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 207/1949, durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt werden.