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Fassungsvergleich zu 4. Rückstellungsanspruchsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

4. Rückstellungsanspruchsgesetz 1
§ 13neu
in Kraft ab 10.06.1961 · idF BGBl. Nr. 133/1961 § 13↗RIS↗
§ 13.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich des § 5 je nach dem Wirkungskreis mit dem Bundesministerium für Inneres oder dem Bundesministerium für Unterricht, betraut.