Änderungen zwischen den Fassungen
§ 13neu
§ 13.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich des § 5 je nach dem Wirkungskreis mit dem Bundesministerium für Inneres oder dem Bundesministerium für Unterricht, betraut.