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Fassungsvergleich zu 4. Rückstellungsanspruchsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

4. Rückstellungsanspruchsgesetz 1
§ 4neu
in Kraft ab 10.06.1961 · idF BGBl. Nr. 133/1961 § 4↗RIS↗
§ 4.
Die „Sammelstellen“ haben, soweit dies nicht bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschehen ist, von der Einbringung eines Rückstellungsantrages jene Personen zu verständigen, von denen anzunehmen ist, daß sie die geschädigten Eigentümer sind.