Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu 4. Rückstellungsanspruchsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

4. Rückstellungsanspruchsgesetz 1
§ 7neu
in Kraft ab 10.06.1961 · idF BGBl. Nr. 133/1961 § 7↗RIS↗
§ 7.
Dem geschädigten Eigentümer steht es frei, innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der „Sammelstelle“ mitzuteilen, daß er die Ausfolgung des der „Sammelstelle“ rückgestellten Vermögens beansprucht; dies gilt sinngemäß auch für Vermögen, das der „Sammelstelle“ auf Grund eines Vergleiches oder sonstigen Vertrages an Stelle des entzogenen Vermögens zukommt.