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Fassungsvergleich zu Verteilungsgesetz Rumänien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verteilungsgesetz Rumänien 1
§ 23neu
in Kraft ab 01.05.1965 · idF BGBl. Nr. 78/1966 § 23↗RIS↗
§ 23.
Nach Maßgabe der zugeflossenen Mittel hat die Finanzlandesdirektion 70 v. H. der vorläufigen, bei Anrechnung gemäß § 26 oder Abzug gemäß § 28 Abs. 4 verbleibenden, laut § 22 festgesetzten Entschädigung in zwei jährlichen Teilbeträgen flüssigzumachen.