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Fassungsvergleich zu Verteilungsgesetz Rumänien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verteilungsgesetz Rumänien 1
§ 30neu
in Kraft ab 01.05.1965 · idF BGBl. Nr. 71/1965 § 30↗RIS↗
§ 30.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, das Bundesministerium für Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 17 ist das Bundesministerium für Finanzen und, soweit er sich auf Richter bezieht, das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 28 ist das Bundesministerium für Finanzen, soweit es sich um die Befreiung von Verwaltungsabgaben handelt, das Bundeskanzleramt, und soweit es sich um die Befreiung von Gerichtsgebühren handelt das Bundesministerium für Justiz betraut.