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Fassungsvergleich zu Verteilungsgesetz Rumänien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verteilungsgesetz Rumänien 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.05.1965 · idF BGBl. Nr. 71/1965 § 7↗RIS↗
§ 7.
Physische Personen, die an den im § 4 genannten Stichtagen neben der österreichischen Staatsbürgerschaft die rumänische Staatsangehörigkeit besessen haben, sind nicht als österreichische physische Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen.