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Fassungsvergleich zu Vergütungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vergütungsgesetz 1
§ 11neu
in Kraft ab 01.04.1955 · idF BGBl. Nr. 53/1955 § 11↗RIS↗
§ 11.
Für die Inanspruchnahme von Betriebs- und Lagerhallen, von Bau-, Lager- oder Sportplätzen sowie von sonstigen zu Beginn der Inanspruchnahme nicht land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist eine Vergütung in der Höhe des Betrages zu leisten, der bei Vermietung von Räumen oder Grundstücken ist eine Vergütung in der Höhe des Betrages zu leisten, der bei Vermietung von Räumen oder Grundstücken gleicher Art im ordentlichen wirtschaftlichen Verkehr zu erzielen ist.