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Fassungsvergleich zu Vergütungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vergütungsgesetz 1
§ 13neu
in Kraft ab 01.04.1955 · idF BGBl. Nr. 53/1955 § 13↗RIS↗
ABSCHNITT III.
Besondere Vorschriften für die Inanspruchnahme von Sachen für Zwecke einer Besatzungsmacht.
Entstehung des Anspruches.
§ 13.
Der Bund kann mit einer Besatzungsmacht über die Benützung der von ihr bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommenen Sachen sowie über die damit zusammenhängenden finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und der Besatzungsmacht Verträge schließen.