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Fassungsvergleich zu Vergütungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vergütungsgesetz 1
§ 17neu
in Kraft ab 01.04.1955 · idF BGBl. Nr. 53/1955 § 17↗RIS↗
§ 17.
Ansprüche auf Vergütung gemäß § 14 Abs. 1 sind bei der Finanzlandesdirektion zur Anerkennung anzumelden, in deren Amtsbereich sich die in Anspruch genommenen Sachen befinden. In der Anmeldung ist der für die Bemessung des Vergütungsanspruchs maßgebende Sachverhalt wahrheitsgemäß anzugeben.