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Fassungsvergleich zu Vergütungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vergütungsgesetz 1
§ 20neu
in Kraft ab 01.04.1955 · idF BGBl. Nr. 53/1955 § 20↗RIS↗
§ 20.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Bezahlung von Betriebskosten oder des Reinigungsgeldes, über die Einbehaltung der Vergütung (§ 16 Abs. 1 und 2) oder über die Festsetzung der Abstattungsraten für Vorschüsse (§ 16 Abs. 3) kann sowohl der Anspruchsberechtigte als auch die Finanzlandesdirektion die Entscheidung des Landeshauptmannes beantragen.