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Fassungsvergleich zu Vergütungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vergütungsgesetz 1
§ 21neu
in Kraft ab 01.04.1955 · idF BGBl. Nr. 53/1955 § 21↗RIS↗
§ 21.
(1) Erhebt ein Dritter Anspruch auf eine Vergütung, die einem anderen mit Bescheid zuerkannt worden ist, so hat der Landeshauptmann die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung zu überprüfen.
(2) Wird die Anspruchsberechtigung des Dritten festgestellt, so ist ihm die Vergütung mit Bescheid zuzuerkennen. In diesem ist ein früherer Bescheid, der die Vergütung einem Nichtanspruchsberechtigten zuerkannt hat, aufzuheben.
(3) Der Landeshauptmann hat über die Rückzahlung von Vergütungsbeträgen, die auf Grund eines gemäß Abs. 2 aufgehobenen Bescheides geleistet worden sind, zu entscheiden.