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Fassungsvergleich zu Vergütungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vergütungsgesetz 1
§ 31neu
in Kraft ab 01.04.1955 · idF BGBl. Nr. 53/1955 § 31↗RIS↗
§ 31.
Ist nach dem 1. Jänner 1952 eine schriftliche Einigung über die Höhe der Vergütung zwischen dem Anspruchsberechtigten und der gemäß § 17 zuständigen Finanzlandesdirektion zustande gekommen, so ist sie einer Einigung im Sinne des § 18 Abs. 1 gleichzuhalten.