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Fassungsvergleich zu Vergütungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vergütungsgesetz 1
§ 34neu
in Kraft ab 01.04.1955 · idF BGBl. Nr. 53/1955 § 34↗RIS↗
§ 34.
Kundmachungen gemäß § 6 Abs. 3, 4 und 5, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 sind vom Bundesministerium für Finanzen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Die in den Kundmachungen enthaltenen Richtlinien treten mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft, sofern darin kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.